Inhalt
7. Organe und Gremien des DGCCM
8. Mitgliederversammlung des Vereins
9. Gesamtvorstand und Präsidium
11. Geschäftsführung, Amtszeit und Vergütung
Gender Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
1. Name, Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Contract & Claim Management“ (Kurzform: „DGCCM“). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Potsdam, Bundesrepublik Deutschland.
2. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Gewinnung von Erkenntnissen und Ergebnissen auf dem Gebiet des Contract und Claim Managements. Unter Contract und Claim Management sind die Prozesse und die gesamthaften, systematischen Verfahrensweisen, bei Leistungsstörungen und sonstigen Abweichungen oder Änderungen des Istzustands gegenüber dem vertraglichen Sollzustand, zu verstehen, die in einem Unternehmen von unterschiedlichen Organisationseinheiten mit unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkten ausgeübt werden. Nach gegenwärtigem Stand der Forschung existieren weder einheitliche Anwendungsmodelle noch allgemein anerkannte Mindestqualifikationsprofile für die mit dem Contract und Claim Managements betrauten Personen.
(2) Es ist das Ziel des Vereins, wissenschaftliche Beiträge zur nachhaltigen Stärkung, Durchsetzung und Weiterentwicklung eines professionellen Contract und Claim Managements in Deutschland und Europa zu erbringen und Methoden und Systeme zur frühzeitigen Erkennung und Konfliktlösung zu erforschen und zu entwickeln.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(4) Erforschung von quantifizierbaren typischen Störungen und Abweichungen bei Projektverträgen in unterschiedlichen Industrie-Branchen und Wirtschaftsbereichen.
(5) Wissenschaftliche Analyse und Erforschung der typischen Ursachen von Leistungsstörungen und Abweichungen in Projektverträgen, zur frühzeitigen Erkennung sowie Nutzung der gewonnenen Erkenntnisse zur Entwicklung von frühzeitigen Handlungsempfehlungen und Gegenmaßnahmen.
(6) Wissenschaftliche Untersuchung und Erfassung der Erfordernisse, Einschränkungen, Randbedingungen und Belange der Wirtschaft in Bezug auf die Umsetzbarkeit von Maßnahmen, Abläufen und Regelungen zum Contract und Claim Management.
(7) Erfassen und Entwickeln von Methoden und Hilfsmitteln zum Contract & Claim Management, einschließlich EDV gestützter Systeme, wobei der Verein selbst keine Beratung in Wirtschaftsunternehmen etc. leistet.
(8) Kooperation mit sich dem Contract & Claim Management widmenden Verbänden, Hochschulen oder sonstigen Vereinigungen.
(9) Wissenschaftliche Untersuchung der Rentabilität von Investitionen in Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Contract und Claim Management.
(10) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.
(11) Durchführung und Vergabe von Forschungsvorhaben.
(12) Entwicklung von Anforderungen an die Basisqualifikationen einer als Contract & Claim Manager in Wirtschaftsunternehmen tätigen Person, einschließlich der Entwicklung und Definition von Kriterien zur Zertifizierung unterschiedlicher Ausbildungslevel zum Contract & Claim Manager.
(13) Entwicklung von Lerninhalten zur Förderung der beruflichen Ausbildung als Contract und Claim Manager.
(14) Förderung und Vertiefung des Verständnisses für die Belange des Contract & Claim Managements, u.a. bei Ministerien, Behörden, Verbänden, Organisationen, Gerichten etc.
(15) Förderung, Veröffentlichung und Bereitstellung von Veröffentlichungen zum Contract & Claim Management, sowie Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Contract & Claim Management, zur Unterrichtung der Wirtschaft und der interessierten Öffentlichkeit über Stand und Fortentwicklung des Contract & Claim Managements.
(16) Entwickeln und Betreiben einer wissenschaftlichen Plattform und Datenbank zum fachlichen Wissensaustausch der Mitglieder des Vereins.
(17) Abhalten von Kongressen und Fachveranstaltungen.
(18) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückgabe bezahlter Beiträge oder auf das Vermögen des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zu den Aufgaben des DGCCM gehört auch die Vertretung der Interessen im Sinne des Contract & Claim Managements sowohl bei den Stellen des Bundesstaats, als auch bei denen der Bundesländern und der entsprechenden Stellen auf europäischer Ebene.
5. Mitgliedschaft
(1) Der Verein unterscheidet zwischen folgenden Mitgliedschaften:
· persönliches Mitglied,
· kooperatives Mitglied,
· Fördermitglied und
· Ehrenmitglied.
a) Persönliches Mitglied kann jede natürliche Person sein. Ein persönliches Mitglied erhält ein einfaches Stimmrecht.
b) Kooperatives Mitglied kann eine juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sowie Zusammenschlüsse der vorgenannten Personen (z.B. GbR, oHG, KG, eingetragener Verein, usw.) sein, sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigte vertreten. Kooperative Mitglieder erhalten ein einfaches Stimmrecht. Stimmberechtigt sind nur Inhaber, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer oder deren benannte Vertreter.
c) Fördermitglied können natürliche oder juristische Personen, Verbände oder Zusammenschlüsse von Interessensgruppen sein, die im Sinne dieser Satzung den Verein unterstützen und fördern wollen. Ein Fördermitglied ist auf der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
d) Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ihre Benennung erfolgt auf Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern durch Beschluss des Vorstandes. Einem Ehrenmitglied wird die Zahlung des Mitgliedsbeitrags erlassen. Ein Ehrenmitglied ist auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
(2) Mitglieder werden aufgrund eines schriftlichen Beitrittsantrages aufgenommen, der auch über entsprechende durch den Verein benannte elektronische Systeme erfolgen kann, wie z.B. E-Mail oder Online-Antrag auf einer Webseite. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme unter Bescheidung des Antragstellers. Gegen Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ablehnung Beschwerde eingelegt werden. Über diese
Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
(3) Die Vereinsinterne Kommunikation erfolgt maßgeblich über E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Präsidium eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und das Präsidium über jede Änderung unverzüglich zu informieren. Mitglieder sind für die Sicherstellung der Erreichbarkeit über die von Ihnen benannte E-Mail selbst verantwortlich.
(4) Der Gesamtvorstand kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Gesamtvorstandsmitglieder den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses Mitglied gegen Sinn und Zweck der Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Gesamtvorstand kann ebenfalls mit 2/3-Mehrheit den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn dieses mit der Beitragszahlung länger als zwei Monate – trotz zweimaliger Mahnung – im Verzug ist. Mit der zweiten Mahnung ist die Ausschlussabsicht bekannt zu geben. Zahlt das Mitglied den Betrag auch nach der letzten Zahlungsfrist nicht, so wird der Ausschluss sofort wirksam. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung aus der Mitgliederliste. Dem Mitglied ist die Ausschlussabsicht bekannt zu geben. Es erhält zugleich mit dieser Bekanntgabe die Mitteilung, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen äußern zu können. Erst danach kann der Gesamtvorstand entscheiden. Hat eine Stellungnahme zur Ausschlussabsicht rechtzeitig dem Gesamtvorstand vorgelegen, ist nach der Gesamtvorstandsentscheidung innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(5) Ansonsten endet die Mitgliedschaft durch Tod, Beendigung der Rechtspersönlichkeit oder Austritt. Ein Austritt ist zum 31.12. eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss zu ihrer Wirksamkeit spätestens am 30.06. in der Geschäftsstelle eingegangen sein.
(6) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
(7) Weiteres regelt eine Mitgliedsordnung, die der Gesamtvorstand beschließt.
6. Beiträge und Haftung
(1) Persönliche Mitglieder, kooperative Mitglieder und Fördermitglieder bezahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Präsidiums den Jahresbeitrag für die persönlichen Mitglieder fest.
(2) Der Mindestbetrag, den Fördermitglieder und kooperative Mitglieder als Mitgliedsbeitrag bezahlen müssen, wird vom Gesamtvorstand in einer Beitragsordnung festgelegt, wobei zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden werden kann. Ein Fördermitglied ist berechtigt, einen über den Mindestbeitrag hinausgehenden Betrag als Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Der Beitrag ist im dritten Kalendermonat des Jahres zu zahlen, falls zwischen Präsidium und Mitglied nicht andere Zahlungsabsprachen getroffen werden. Das Präsidium ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag zu ermäßigen.
(3) Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages. Eine Nachschusspflicht oder persönliche Haftung besteht nicht.
(4) Neben Mitgliedsbeiträgen finanziert sich der Verein aus Förderbeiträgen. Förderbeiträge werden auf freiwilliger Basis geleistet oder für einen bestimmten Zeitraum vereinbart.
(5) Der Beitrag wird per Rechnung von der Geschäftsstelle angefordert oder kann durch Erteilung eines SEPA Lastschrift-Mandates eingezogen werden. Einzelheiten zu den jeweiligen Beiträgen und Zahlungsmodalitäten sind in der jeweils gültigen Fassung einer Beitragsordnung geregelt, die der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit beschließt.
(6) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(7) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach vorstehendem Absatz 6 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
7. Organe und Gremien des DGCCM
(1) Organe des DGCCM sind:
· die Mitgliederversammlung
· das Präsidium
· der Gesamtvorstand
(2) Weitere fakultative Gremien des Vereins DGCCM sind:
· der Beirat
· die Regional- und Fachgruppen
· die Ausschüsse
(3) Fakultative Gremien werden erst im Laufe der Zeit, je nach Erfordernis und Verfügbarkeit von Funktionären eingerichtet. Sofern kein Beirat eingerichtet ist, besteht der Gesamtvorstand aus den Mitgliedern des Präsidiums. Das Präsidium ist in diesem Fall befugt, entsprechende Beschlüsse auch ohne Zustimmung des Beirates zu treffen und dessen Aufgaben zu übernehmen. Durch Beschluss des Gesamtvorstands können auch weitere Gremien oder Ausschüsse ernannt werden, die z.B. die Nominierung der Kandidaten für den Gesamtvorstand einschließlich des Präsidiums oder sonstige Aufgaben übernehmen.
(4) Die weiteren Einzelheiten der Arbeit der Gremien soll in einer jeweiligen Geschäftsordnung für das Gremium bestimmt werden. Die Geschäftsordnung der Gremien enthält mindestens die folgenden Punkte:
· die Aufgaben,
· die Zusammensetzung,
· die Bestellung bzw. Ernennung,
· die Amtsdauer,
· die genaue Funktionsweise und
· die Beschlussfassung
(4) Für die Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung des Gesamtvorstandes, ist der Gesamtvorstand zuständig. Für die Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung der Ausschüsse und des Beirates ist das jeweilige Gremium zuständig, wobei die Verabschiedung und jede Änderung, der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf.
(5) Für die Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung für Regional- und Fachgruppen ist der Gesamtvorstand zuständig.
8. Mitgliederversammlung des Vereins
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Gesamtvorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(2) Der Gesamtvorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
(3) Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Gesamtvorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
(4) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums und des Gesamtvorstandes entsprechend.
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten. Sie ist einmal jährlich abzuhalten. Das Präsidium beruft sie unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich durch – einfachen Brief – oder durch die Mitgliederzeitung – oder wahlweise per Fax oder E-Mail ein.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Präsidiums, des Gesamtvorstandes oder auf schriftlichen Wunsch von mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder einzuberufen.
(7) Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung tritt ein anderes Präsidiumsmitglied an seine Stelle. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben. Das Protokoll ist den Mitgliedern schnellstmöglich zugänglich zu machen, spätestens aber 4 Wochen nach Durchführung der Mitgliederversammlung.
(8) Die regelmäßige Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über:
· Wahl und Entlastung des Gesamtvorstandes (einschließlich des Präsidiums)
· Annahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
· Festsetzung des Jahresbeitrages
· Außerordentliche Auflösung von Fach- oder Regionalgruppen
· Wahl der Kassenprüfer
(9) Nur mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann eine Änderung oder Neufassung der Satzung beschlossen werden. Neben ggfls. körperlich anwesenden Mitgliedern, zählen dazu auch die gemäß Absatz 1 vorab gegebenen Stimmen und stimmberechtigte Teilnehmer einer Online-Mitgliederversammlung. Die Bewertung erfolgt anhand der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Wie ungültige Stimmen gelten Stimmenthaltungen als nicht abgegeben.
(10) Nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann eine Zweckänderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden. Neben ggfls. körperlich anwesenden Mitgliedern, zählen dazu auch die gemäß Absatz 1 vorab gegebenen Stimmen und stimmberechtigte Teilnehmer einer Online-Mitgliederversammlung. Die Bewertung erfolgt anhand der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Wie ungültige Stimmen gelten Stimmenthaltungen als nicht abgegeben.
(11) Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung sind bei satzungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(12) Die Mitgliederversammlungen sind mitgliederöffentlich.
9. Gesamtvorstand und Präsidium
(1) Die Zusammensetzung des durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Präsidiums besteht aus den folgenden Vertretern:
· der Präsident
· der Stellvertreter des Präsidenten
· der Kassenwart
· der Stellvertreter des Kassenwartes
(2) Nur das Präsidium bildet den Vorstand im Sinne von § 26 BGB, welcher den DGCCM gerichtlich und außergerichtlich in der Stellung eines gesetzlichen Vertreters vertritt. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Präsidiums, darunter jedoch immer der Präsident gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Im Übrigen soll das Präsidium für die operative Führung des DGCCM sowie für alle Steuerungsfragen ohne Grundsatzcharakter verantwortlich sein und die Ausführung der laufenden Geschäfte im Rahmen der Möglichkeiten der Vereinsgeschäftsführung übertragen.
(4) Dem Gesamtvorstand gehören maximal 8 Personen an. Der Gesamtvorstand berät und beschließt zu grundlegenden Fragen der Vereinsarbeit, u.a. Strategien, konkrete Sachthemen, etc. und ist gegenüber dem Präsidium weisungsbefugt. Neben dem Präsidium gehören zum Gesamtvorstand noch maximal 4 weitere Vertreter oder Vertreterinnen des Beirats, sofern ein solcher ein eingerichtet wurde, die durch die Mitgliederversammlung zu wählen sind.
(5) Für den Gesamtvorstand (einschließlich des Präsidiums) dürfen nur natürliche Personen kandidieren. Kooperative Mitglieder dürfen nur einen Kandidaten für den Gesamtvorstand benennen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn sich kein anderer Kandidat für ein Amt im Gesamtvorstand findet.
10. Wahlen
(1) Die zur Wahl stehenden Kandidaten sollten dem DGCCM mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung zumindest in Textform (§ 126b BGB) gemeldet worden sein. Zur Wahl berechtigt sind alle natürlichen Personen, die selbst Mitglied im DGCCM sind oder als Vertreter eines kooperativen Mitglieds benannt wurden, wobei diese Kandidaten dem kooperativen Mitglied angehören (Mitarbeiter). Jede Kandidatur ist auf ein bestimmtes Vorstandsamt zu beziehen.
(2) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen ist der Präsident verantwortlich. Er kann die Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Wahlen delegieren.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden alternierend im Abstand von 2 Jahren für jeweils 4 Jahre gewählt. Im Rahmen der ersten Wahl (Gründungsversammlung) werden der Präsident und der Kassenwart für 4 Jahre gewählt und die jeweiligen Stellvertreter für 2 Jahre. In den Folgejahren finden dann in der Regel alle 2 Jahre Wahlen statt, wobei entweder die Vertreter oder die Stellvertreter für dann jeweils 4 Jahre gewählt werden. Eine Wahl von einzelnen oder allen Vertretern des Vorstandes oder des Beirates kann in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Sollte die Wahl der Vertreter oder Stellvertreter in anderen Jahren erfolgen, so verkürzt sich die jeweilige Amtszeit entsprechend, so dass der alternierende Turnus erhalten bleibt. Wird ein Beirat gegründet, so erfolgt die Wahl der Mitglieder des Beirates ebenfalls für 4 Jahre in demselben Jahr, in dem auch die Wahl des Präsidenten erfolgt. Sollte die Wahl von allen oder einzelnen Mitgliedern des Beirates in anderen Jahren erfolgen, so verkürzt sich die jeweilige Amtszeit entsprechend.
(4) Sofern die Wahl des Präsidenten ansteht, wird dieser in einem Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer
a) im Falle nur eines Kandidaten mindestens die einfache Mehrheit (50% + eine Stimme) der gültigen JA-Stimmen auf sich vereinen konnte,
b) im Falle von Kandidatenüberschuss (mehr als eine Person kandidieren) relativ (im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern) die meisten Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, auf sich vereinen konnte, mindestens jedoch mehr als 50% der Stimmen.
(5) Sofern die Wahl des Stellvertreters des Präsidenten ansteht, wird dieser in einem Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer
a) im Falle nur eines Kandidaten oder Kandidatin mindestens die einfache Mehrheit (50% + eine Stimme) der gültigen JA-Stimmen auf sich vereinen konnte,
b) im Falle von Kandidatenüberschuss (mehr als eine Person kandidieren) relativ (im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern) die meisten Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, auf sich vereinen konnte, mindestens jedoch mehr als 50% der Stimmen.
(6) Im Anschluss werden die Vertreter aus dem Beirat im Gesamtvorstand zusammen in einem Wahlgang gewählt.
(7) auch hier gilt ein erweitertes Verhältniswahlrecht dahingehend, dass nicht die einfache Mehrheit (50% + eine Stimme) erforderlich ist, sondern bereits gewählt ist, wer
a) im Falle von nicht mehr als 4 Kandidaten mindestens 12,5% der Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, auf sich vereinen konnte,
b) im Falle von Kandidatenüberschuss (mehr als 4 Personen kandidieren) mehr Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, auf sich vereinen konnte, als ein Mitbewerber oder Mitbewerberin, mindestens jedoch 12,5% der Stimmen.
11. Geschäftsführung, Amtszeit und Vergütung
(1) Der Gesamtvorstand und das Präsidium führen ihre jeweiligen Geschäfte entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Personen des Gesamtvorstands (einschließlich Präsidium) beträgt vier Jahre; sie bleiben jeweils bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Diese Regelung gilt auch für alle anderen Wahlämter des Vereins, soweit in dieser Satzung dazu nichts
Abweichendes geregelt ist.
(2) Sowohl der Gesamtvorstand als auch das Präsidium entscheiden mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder.
(3) Das Präsidium ist berechtigt Geschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen. Die Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer unterstützen das Präsidium bei laufenden Geschäftsführungsaufgaben. Das Präsidium kann den Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer im Einzelfall Vollmacht erteilen.
(4) Der Gesamtvorstand und das Präsidium geben sich eine Geschäftsordnung, in der Einzelheiten der vorgenannten Punkte geregelt werden. In der Geschäftsordnung werden insbesondere folgende Punkte geregelt:
· Formalien zur Durchführung von und Teilnahme an Sitzungen,
· Aufgabenverteilungen zwischen Gesamtvorstand, Präsidium und Geschäftsführung,
· Grundsätze der Haushaltsplanung und –Durchführung sowie zum Finanz- und Rechnungswesen.
· Vergütung
(5) Darüber hinaus können Regelungen zur Beachtung von Gesetzen, Richtlinien und Selbstverpflichtungen des Vereins (Compliance-Regelungen) aufgenommen werden.
(6) Die angemessene Vergütung, welches ein jedes Mitglied des Gesamtvorstands und des Präsidiums für alle seine Tätigkeiten für den DGCCM erhält, wird durch Beschluss des Gesamtvorstands bestimmt. Das jeweils betroffene Vorstandsmitglied nimmt an der Beschlussfassung über sein Entgelt nicht teil. Weitere Einzelheiten bestimmt die Geschäftsordnung, die der Gesamtvorstand beschließt.
12. Der Beirat
(1) Mitglieder des Vereins können sich auf Antrag an den Gesamtvorstand in einem Beirat zusammenschließen. Der Beirat hat maximal 8 Mitglieder. Der Beirat sollte mindestens halbjährlich zusammentreffen und aufgrund seiner fachlichen Kompetenz die Vereinsziele im Rahmen seiner Möglichkeiten (§ 2 der Satzung) fördern. Virtuelle Treffen kommen dem persönlichen Treffen gleich. Der Beirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand zu genehmigen ist. Der Gesamtvorstand kann in Abstimmung mit dem Beirat auch eine Beitragsordnung für den Beirat erlassen, die eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglieder im Beirat Rechnung trägt. Der Beirat berichtet dem Gesamtvorstand über die Ergebnisse der Arbeit. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden.
(2) Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. Er kann Vorschläge zur Beratung im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung unterbreiten.
(3) Der Zustimmung des Beirats bedürfen:
a) der Haushaltsplan,
b) die Beitragsordnung.
(4) Der Beirat ist befugt, beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beantragen, wenn die Vermögensverhältnisse des Vereins dazu Anlass geben. Beruft der Vorstand nicht innerhalb von 4 Monaten nach Zugang des schriftlichen Antrags des Beirats eine Mitgliederversammlung ein, kann der Beirat selbst durch seinen Vorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(5) Eine Sitzung des Beirates ist einzuberufen, sofern fünf Mitglieder des Beirats dies verlangen. Für die Ladungsfristen gilt ein Zeitraum von 6 Wochen.
(6) Das Abstimmungsverfahren in einem Beirat erfolgt auf Grundlage einer einfachen Mehrheit.
(7) Ein neu gegründeter Beirat nimmt nach vorheriger Zustimmung durch das Präsidium seine Arbeit in beratender Funktion auf, auch ohne dass er von der Mitgliederversammlung bestätigt wurde. Die Bestätigung der Mitglieder des Beirates, bzw. deren Wahl, hat dann mit der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.
13. Regional- und Fachgruppen
Die Vereinsmitglieder können Regional- und Fachgruppen gründen. Diese dienen dem direkten Austausch der Mitglieder untereinander und können fachspezifische oder andere Themen behandeln, die den Vereinszielen (§ 3 der Satzung) entsprechen. Der Gesamtvorstand wird zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung erlassen, die die Rechte, Aufgaben und Pflichten regelt. Grundsätzlich ist mindestens ein verantwortlicher Vertreter einer Regional oder Fachgruppe zu benennen, der als Ansprechpartner für das Präsidium dient. Die Gründung einer Fach- oder Regionalgruppe ist beim Präsidium zu beantragen. Über die Genehmigung entscheidet das Präsidium. Mindestens jährlich ist dem Gesamtvorstand über die Tätigkeit der jeweiligen Regional- oder Fachgruppe zu berichten.
14. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Restvermögen an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
15. Kassenprüfung
Die Kassenprüfung besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer für drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfung findet mindestens einmal im Jahr statt.
16. Salvatorische Klausel
(1) Soweit die eine oder andere Bestimmung dieser Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes bedarf, ist im Fall der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer solchen Bestimmung die Satzung im Übrigen als Ganzes wie auch wegen ihrer übrigen einzelnen Bestimmungen davon nicht betroffen.
(2) An die Stelle nichtiger oder unwirksamer Satzungsbestimmungen soll vielmehr eine deren Sinngehalt am nächsten kommende gesetzliche Bestimmung treten. Über den Wortlaut einer derartigen Bestimmung soll die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beschließen
(3) Insbesondere soll der Vorstand befugt sein, redaktionelle oder geringfügige inhaltliche Änderungen einzelner Vorschriften zu beschließen, wenn hiervon die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder die Eintragung in das Vereinsregister abhängt. Über solche Änderungen ist ebenfalls auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen.